Urteil vom 19. Dezember 2000 Az. 5 StR 462/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Dezember 2000
Aktenzeichen:
5 StR 462/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 2000 wird verworfen.

Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, zum Betrug und zur Urkundenfälschung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. November 2000 unbegründet.

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