Urteil vom 7. März 2002 Az. 3 StR 490/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. März 2002
Aktenzeichen:
3 StR 490/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. August 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen, wobei es sich zum Kerngeschehen der Tat mangels Erinnerung des geschädigten Nebenklägers und wegen des Fehlens unmittelbarer Tatzeugen allein auf die Angaben des Angeklagten stützt und mehrfach den Zweifelssatz zu dessen Gunsten zur Anwendung bringt:

Der Angeklagte hatte sich am 7. März 2001 gegen 0.30 Uhr in erheblich angetrunkenem Zustand zusammen mit zwei Freunden in die Gaststätte "E. Treff" in S. begeben. Als ihm dort der Zeuge J. schließlich mit dem Hinweis, er habe bereits genug getrunken, den Ausschank eines weiteren Bieres verweigerte, warf der Angeklagte einen Aschenbecher nach dem Zeugen, der ihn daraufhin im Ausgangsbereich der Gaststätte in den Schwitzkasten nahm und ihm Schläge ins Gesicht versetzte. Der Angeklagte blutete stark aus der Nase, seine Lippe war aufgeplatzt. Sein Freund D. half ihm, sich von dem Zeugen J. zu lösen, und brachte ihn zu der ...

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