1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Dezember 2000 wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; insbesondere weist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler auf.
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe wegen vollendeten bzw. versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu bestrafen ist.
1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte, der sich durch Einbruchsdiebstähle Geld verschaffen wollte, dreimal in dasselbe Wohn- und Geschäftshaus ein. Es handelte sich um ein älteres Gebäude, in dessen Erdgeschoß sich neben dem Geschäft auch einige zur Wohnung gehörende private ...
















