Beschluss vom 3. April 2000 Az. 5 StR 17/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2000
Aktenzeichen:
5 StR 17/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO a) aufgehoben im Fall 3 der Urteilsgründe; auch insoweit wird der Angeklagte - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen;

b) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist;

c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 6 und 7 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § ...

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