Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) anordnet.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die allein gegen die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die vom Landgericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnete Vollstrekkungsreihenfolge ist rechtsfehlerhaft. Die gegebene Begründung trägt den angeordneten Vorwegvollzug der Strafe nicht. Die Auffassung der Strafkammer, der Therapieerfolg werde auf diese Weise leichter erreicht, ist nicht hinreichend substantiiert belegt; erhebliche Gesichtspunkte ...
















