Beschluss vom 10. Mai 2001 Az. 3 StR 45/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
10. Mai 2001
Aktenzeichen:
3 StR 45/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers hat keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat seinem Urteil folgendes zugrundegelegt: Am 30. August 1997 traf der Angeklagte, der in L. einen Kiosk mit angeschlossener Gaststätte betreibt, in der Nähe seines Lokals auf Yilmaz Y. . Es kam zu Tätlichkeiten, in deren Verlauf Yilmaz Y. nicht unerhebliche Verletzungen im Gesicht erlitt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Angeklagte zwischenzeitlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Am Tag danach suchten die Brüder Abdulhardy und Yavuz Y. gegen Mittag die Gaststätte des -nicht anwesenden -Angeklagten auf und drohten, ihn "platt zu machen" und sein Lokal "abzufackeln". Nach seiner Rückkehr von dem Vorfall unterrichtet, verständigte der Angeklagte die Polizei und begab sich zu seinem Wohnhaus. Dort traf kurz darauf ...

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