Beschluss vom 26. April 2001 Az. 1 StR 109/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. April 2001
Aktenzeichen:
1 StR 109/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. September 2000 im Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung seiner Revision zu gewähren, weil ihn an deren Versäumung kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1, § 45 StPO). Diese beruht vielmehr auf einem Versehen der Kanzlei seines Verteidigers. Das ist durch dessen anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht.

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher ...

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