1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , R. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. August 2001 wirda) das Verfahren in den Fällen B II. 7, 9, 10 und 11 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteilaa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten M. und S. des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen und der Angeklagte M.
darüber hinaus des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B II. 8 und 14 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. , R. und S. sowie die Revision des Angeklagten G. werden verworfen.
3. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in acht (M. ), neun (R. ) bzw. elf (S. ) Fällen sowie den Angeklagten M. zusätzlich und den Angeklagten G. allein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ...
















