Beschluss vom 28. November 2000 Az. 4 StR 474/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. November 2000
Aktenzeichen:
4 StR 474/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Mai 2000 1.

im Schuldspruch -auch soweit es den Mitangeklagten Ka. betrifft - dahin geändert, daß die Angeklagten des Diebstahls in neun Fällen, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, 2.

im gesamten, den Angeklagten K. betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere -allgemeine -Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten K. und Ka. des "gemeinschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, wovon es in 2 Fällen beim Versuch blieb, und des gemeinschaftlich begangenen schweren [Banden-] Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" schuldig gesprochen. Den Angeklagten K. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Ka. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zur Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte K. die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt gemäß § 357 ...

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