Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Oktober 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.
a) Im Falle der Verurteilung des Angeklagten müssen, was das Revisionsgericht auf die Sachrüge zu prüfen hat (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 33), die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dabei ist unter Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen die Schilderung des als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Lebenssachverhalts zu verstehen. Eine "Feststellung", die nur die Worte des Gesetzes wiederholt oder mit einem gleichbedeutenden Wort oder einer allgemeinen Redewendung umschreibt, reicht nicht aus (vgl. Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 32).
Rechtsbegriffe müssen, sofern sie nicht allgemein geläufig sind, grundsätzlich durch die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge dargestellt ("aufgelöst") werden (Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. ...
















