Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999 hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , mit einem am 3. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet. Am 17. Januar 2000 ist das schriftliche Urteil dem Verteidiger zugestellt worden. Am 15. Februar 2000 ist beim Landgericht ein Schriftsatz des Rechtsanwaltes B. vom gleichen Tage eingegangen, in dem er sich als "weiterer" Verteidiger des Angeklagten angezeigt, auf die bereits eingelegte Revision Bezug genommen und diese ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Am 16. Februar 2000 ging ein Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T. vom gleichen Tage ein, in dem er namens und im Auftrag des Angeklagten das Rechtsmittel der Revision zurückgenommen hat. Auf Anfrage des Generalbundesanwalts hat er hierzu in einer Stellungnahme vom 5. April 2000 erklärt, daß er dem Angeklagten in einem Telefongespräch vom 31. Januar 2000 erklärt hatte, daß er dem Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten beimesse und es zurücknehmen möchte. Hierauf habe der Angeklagte ...
















