Beschluss vom 13. Juni 2001 Az. 5 StR 78/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
13. Juni 2001
Aktenzeichen:
5 StR 78/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zum Strafausspruch Erfolg.

A Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte von 1992 bis 1998 die "stille Liquidation" mehrerer ehemaliger DDR-Betriebe, die am 1. Juli 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren und deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) war. Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und denjeweiligen Abwicklungsgesellschaften war in Formularverträgen geregelt, dievon der Treuhand ...

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