1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist.
2.
Die Sache wird insoweit sowie zur Festsetzung einer (Einzel-) Strafe hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe nebst Munition in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe und mit deren unerlaubtem Führen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe nebst Munition in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe und deren unerlaubtem Führen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht ...
















