1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Mai 2000 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Minden vom 27. August 1998 - 14 Ds 55 Js 994/98 - 191/98 Hw - zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Juni 1999 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Aussetzung und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des auf sieben Monate Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Minden vom 27. August 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil durch Beschluß vom 9. November 1999 - 4 StR 521/99 - (BA 2000, 185) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet ...
















