1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte in der vierten Etage des Treppenhauses seinem Wohnungsnachbarn mit einem Messer mindestens einmal, höchstens viermal gezielt in den Halsbereich und verletzte ihn dadurch schwer, wobei er mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Geschädigte wehrte weitere Stiche ab, indem er das Messer festhielt, wodurch er sich Schnittverletzungen zuzog. Da er spürte, daß "der Angeklagte weiterhin versuchte, das Messer in Richtung Bauchgegend zu führen" (UA 10), drehte er sich um und lief die Treppe hinunter, wo er auf sein Klopfen und Schellen Aufnahme in der im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnung einer Bekannten fand. Diese sah, daß er stark an Hals und Hand blutete, und veranlaßte, daß er mit einem Taxi ins Krankenhaus fuhr. Dort verschlechterte sich sein ...
















