Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Januar 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasseauferlegt.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. die Filialleiterin einer Sparkasse in ihrer Wohnung überfallen zu haben, um sich in den Besitz der Schlüssel zum Tresor des Geldinstituts zu bringen und an das dort gelagerte Geld zu gelangen. Den Mitangeklagten S. hat das Landgericht wegen dieser Tat verurteilt. Es konnte sich aber nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, daß es sich bei dem Mittäter S. s um den Angeklagten gehandelt hat. Gegen den Freispruch richtet sich die auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, bleibt ohne Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher ...
















