Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zu Unrecht die besondere Bedeutung des Falles angenommen und ihn damit seinem gesetzlichen Richter entzogen (§ 338 Nr. 4 StPO).
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte im Zeitraum von Herbst 1997 bis Dezember 1998 drei Kinder. Er griff dem damals acht- bzw. neunjährigen C. in mindestens fünf Fällen und dem neunjährigen L. in einem Fall ans nackte Gesäß. Beim Besuch eines Eiscafes mit einer von ihm betreuten Kindergruppe streichelte der Angeklagte das Glied des zehnjährigen W. über dessen Kleidung. In allen Fällen ...
















