Beschluss vom 14. März 2002 Az. 3 StR 9/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. März 2002
Aktenzeichen:
3 StR 9/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Oktober 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist, b) aufgehoben, soweit der angeordnete Verfall von Wertersatz 11.050 DM übersteigt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 31.050 DM angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verfallsanordnung in Höhe von 20.000 DM. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§

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