Beschluss vom 25. April 2001 Az. 5 StR 12/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. April 2001
Aktenzeichen:
5 StR 12/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung unter Einbeziehung einer früher wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Das Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von §§ 57a, 57b StGB hat das Landgericht lediglich in den Urteilsgründen bejaht, im Urteilstenor jedoch nicht ausgesprochen.

I.

Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in einem fahrenden Eisenbahnzug in den Toilettenraum ein, in dem sich die ihm unbekannte Frau D aufhielt. Er fesselte die Hände der Frau und vollzog den Geschlechtsverkehr ...

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