1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die teilweise Erfolg hat.
1.
Der Schuldspruch hält der Nachprüfung stand. Das gilt insbesondere auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch gehandelt (§ 211 Abs. 2 StGB).
2.
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Zu Recht rügt die Revision, daß das Landgericht eine Strafmilderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu ...
















