Beschluss vom 16. Mai 2002 Az. 5 StR 12/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Mai 2002
Aktenzeichen:
5 StR 12/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-sionseinlegungsfrist werden verworfen.

2.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. November 1999 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Das Landgericht hat die Angeklagten am 4. November 1999 wegen Betrugs in 19 Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten die Verteidiger der Angeklagten sowie die Angeklagten selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) Rechtsmittelverzicht.

Nunmehr haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und berufen sich darauf, der Verzicht sei Gegenstand einer Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen. Sie beantragen außerdem, ihnen gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2.

Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und ...

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