1.
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. August 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat es zum Strafausspruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.
1. Soweit das Landgericht zunächst zu Lasten des Angeklagten den beträchtlichen Umfang der Haupttat, die Höhe des eingetretenen Schadens, die Anzahl der Geschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte gewürdigt hat, hat es nicht beachtet, daß die Strafe jedes von mehreren Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2541). Maßgeblich für die ...
















