Beschluss vom 16. August 2000 Az. 3 StR 253/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. August 2000
Aktenzeichen:
3 StR 253/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. August 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat es zum Strafausspruch Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft.

1. Soweit das Landgericht zunächst zu Lasten des Angeklagten den beträchtlichen Umfang der Haupttat, die Höhe des eingetretenen Schadens, die Anzahl der Geschädigten und die Vielzahl der betrügerischen Einzelakte gewürdigt hat, hat es nicht beachtet, daß die Strafe jedes von mehreren Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2541). Maßgeblich für die ...

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