1.
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Die Kosten des Verfahrens und die der Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Die Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigten im Strafverfahren vorgeworfen, vier Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen zu haben, nämlich Sachbeschädigung, versuchte schwere Brandstiftung in zwei Fällen sowie versuchte gefährliche Körperverletzung. Am ersten Tag der Hauptverhandlung ergab sich auf Grund einer Sachverständigenbegutachtung die (dauernde) Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten. Die Strafkammer leitete das Strafverfahren in ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO über und ordnete in diesem Verfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten; die Überleitung in ein Sicherungsverfahren war rechtlich nicht zulässig.
1.
Der Fortführung des Strafverfahrens stand, wie dem Sachzusammenhang des Beschlusses der Strafkammer vom 4. September 2000 ...
















