Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. Februar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in der durch § 239 Abs. 3 StGB qualifizierten Form in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 17 Fällen und mit Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 Halbs. 2 und Abs. 3 StPO Erfolg.
Nach Schluß der Beweisaufnahme hielten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Schlußvorträge. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde vom Landgericht der zuvor von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und verkündet und der Angeklagte über das Recht ...
















