1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Juni 1999 mit den Feststellungen -ausgenommen denjenigen zum äußeren Tathergang - aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
I.
1.
Das Landgericht hat beide Angeklagten des versuchten Totschlags schuldig gesprochen; die Angeklagte S. hat es zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten W. zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt die Verurteilung beider Angeklagten wegen vollendeten Mordes. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
2.
Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die beiden Angeklagten, die damals 17-jährige R. S. und ihr seinerzeit 20 Jahre alter Freund Sa. W. , lebten zusammen in einem kleinen Haus, das ihnen R. s Pflegemutter zur Verfügung gestellt hatte; sie selbst bewohnte mit weiteren Pflegekindern, darunter der 15-jährigen J. K. , ein größeres Haus in der Nähe. Zwischen der Angeklagten und J. traten im Laufe der Zeit Spannungen auf. Die Angeklagte nahm es J. ...
















