Beschluss vom 27. Juni 2001 Az. 2 StR 204/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. Juni 2001
Aktenzeichen:
2 StR 204/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünfzehn Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten W. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die sichergestellten Betäubungsmittel, die Konsum- und Verpakkungsutensilien, die Waagen, das Toshiba-Notebook, die Mobiltelefone und die Handy-Karten wurden eingezogen. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von DM 650 und DM 2.950, der sichergestellte Schmuck sowie das Piaggio Kleinkraftrad, Typ C 01 (FW ZAPC 01 000000 28226) wurden für verfallen erklärt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richten. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von §

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