Beschluss vom 16. Februar 2000 Az. 2 StR 52/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Februar 2000
Aktenzeichen:
2 StR 52/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Nebenklägerin Verena D. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin B. aus R. als Beistand bestellt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 16. September 1999 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR 651/99).

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