Beschluss vom 7. Juni 2001 Az. 4 StR 186/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Juni 2001
Aktenzeichen:
4 StR 186/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Beschluß des Landgerichts Halle vom 26. März 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Februar 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung des früheren Urteils im gesamten Rechtsfolgenausspruch nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung am 28. Februar 2001 und nach Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, mit Schreiben vom 7. März 2001, das am 12. März 2001 beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 26. März 2001 hat das Landgericht die Revision wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen und ergänzend ausgeführt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung "auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet" habe. Seine Erklärung sei dem Angeklagten, der russischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei, von dem anwesenden Dolmetscher für die russische Sprache übersetzt ...

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