Der Nebenklägerin Katarzyna P. wird Rechtsanwältin Heidi S. aus Bielefeld als Beistand bestellt.
Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO vorliegen.
Einer ausdrücklichen Bestellung auch für die Hauptverhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2000 bedarf es -ebenso wie in dem entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 4 StR 25/00, in dem bereits das Landgericht Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand derselben Nebenklägerin bestellt hat -nicht. Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der ...
















