Urteil vom 30. Mai 2000 Az. 4 StR 24/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Mai 2000
Aktenzeichen:
4 StR 24/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Nebenklägerin Katarzyna P. wird Rechtsanwältin Heidi S. aus Bielefeld als Beistand bestellt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO vorliegen.

Einer ausdrücklichen Bestellung auch für die Hauptverhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2000 bedarf es -ebenso wie in dem entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 4 StR 25/00, in dem bereits das Landgericht Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand derselben Nebenklägerin bestellt hat -nicht. Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der ...

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