Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes durch die Strafkammer hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, auf die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die Äußerung des Angeklagten 'Ich stech Dich ab!' oder 'Ich mach Dich platt!' sowie auf das Nachtatverhalten des Angeklagten -er weigerte sich, einen Rettungswagen zu benachrichtigen und versteckte das Messer in einem Holzstapel - gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt zwar bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss nahe, dass der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen belegen aber eine solche gefährliche Gewalthandlung seitens des Angeklagten nicht. Der ...
















