Beschluss vom 16. August 2000 Az. 5 StR 286/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. August 2000
Aktenzeichen:
5 StR 286/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. März 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher Körperverletzung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung und versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das landgerichtliche Urteil hält im Hinblick auf die Fälle B III. 4, 5, 7 ...

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