1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Juni 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Dessau zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Der Angeklagte beanstandet die Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes. Ferner rügt er - insofern in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, die ihr Rechtsmittel ausschließlich zu seinen Gunsten eingelegt hat - die Annahme von Heimtücke sowie (auch für den Fall seiner Verurteilung wegen Mordes) die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte war Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland. Im Juni 1976 waren in dem ...
















