1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juni 2000 dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen muß entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen März 1991 und den Osterferien 1992 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre
















