Beschluss vom 24. November 2000 Az. 3 StR 481/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. November 2000
Aktenzeichen:
3 StR 481/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Juni 2000 dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen muß entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Taten wurden zwischen März 1991 und den Osterferien 1992 begangen. Die Verjährungsfrist für dieses Vergehen beträgt fünf Jahre

(§ 78 Abs. 3 Nr. 4, §

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