Beschluss vom 27. April 2000 Az. 4 StR 85/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. April 2000
Aktenzeichen:
4 StR 85/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1999 mit den Feststellungen im Fall II.23 der Urteilsgründe aufgehoben und das dem Beschluß des Landgerichts vom 24. September 1999 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2.

Der Angeklagte ist damit der veruntreuenden Unterschlagung, des Betruges in 22 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in sechs Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und mit Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen schuldig.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4.

Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unterschlagung, wegen Betruges in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in fünf Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in weiteren sechs Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung, sowie wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; weiterhin hat es Maßregeln nach §§ 69,

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