Beschluss vom 12. März 2002 Az. 3 StR 4/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. März 2002
Aktenzeichen:
3 StR 4/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehobena) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagten S. und Y. wegen erpresserischen Menschenraubs und der Angeklagte R. wegen Beihilfe dazu verurteilt worden sind, b) hinsichtlich der Angeklagten R. und Y. im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

-den Angeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten;

-

den Angeklagten S. unter Freisprechung im übrigen wegen erpresserischen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten;

-

den Angeklagten Y. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie erpresserischen Menschenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen ...

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