1. Die Strafverfolgung gegen die Angeklagten T. und M. wird in den Fällen B II. 1. bis B II. 7. der Gründe des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 24. Mai 2000 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung der Diebstahlsfälle wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).
2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert und zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß
a) der Angeklagte T. des Diebstahls in sieben Fällen sowie des versuchten Diebstahls, b) der Angeklagte M. des Diebstahls in sechs Fällen sowie des versuchten Diebstahlsschuldig ist.
3.
Auf die Revisionen der Angeklagten T. und M. wird das bezeichnete Urteil in dem die Angeklagten jeweils betreffenden gesamten Strafausspruch aufgehoben.
4.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
5.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. ...
















