Beschluss vom 2. Mai 2001 Az. 2 StR 149/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. Mai 2001
Aktenzeichen:
2 StR 149/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 19. Dezember 2000 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II, 8 verurteilt wurde; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staatskasse hat die hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 15 Fällen und des versuchten Betrugs in zwei Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist;

c) im Strafausspruch mit den Feststellungen zu den Vorstrafen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 18 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, in 16 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 ...

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