Beschluss vom 12. Juni 2002 Az. 2 StR 149/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juni 2002
Aktenzeichen:
2 StR 149/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.
Gründe
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einer fehlerhaften Sachbehandlung im Justizbereich daran gehindert war, die Verfahrensrüge fristgemäß zu erheben.
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
















