Urteil vom 28. März 2001 Az. 3 StR 532/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
28. März 2001
Aktenzeichen:
3 StR 532/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Mai 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt wurde, der Angeklagte erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das des Angeklagten lediglich zum Strafausspruch Erfolg.

1. Nach den Feststellungen traf der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, in der Tatnacht am Treppenabgang zu einem S-Bahn-Tunnel auf die ...

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