Beschluss vom 25. April 2001 Az. 5 StR 53/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. April 2001
Aktenzeichen:
5 StR 53/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2000 ist gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen und einen Geldbetrag in Höhe von 175.000 DM für verfallen erklärt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat letztlich keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist allerdings zulässig. Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 8. Juni 2000 erklärte Rücknahme der Revision ist unwirksam. Dem Schreiben ging folgendes Geschehen voraus:

Im Mai 2000, kurz vor dem Ende der 110 Verhandlungstage währenden Hauptverhandlung haben - ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden - die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer mit den beiden Verteidigern und dem Angeklagten ein Rechtsgespräch geführt, in dem der weitere Verfahrensablauf erörtert wurde. Dem Angeklagten ging es darum, keine höhere Freiheitsstrafe als zehn Jahre und sechs Monate zu erhalten, dies auch ...

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