Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. März 2001 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte F. darüber hinaus auch die dem Nebenkläger durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Nötigung unter Einbeziehung eines anderen jugendrichterlichen Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt; den Angeklagten M. hat es wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
Zum Schuldspruch bedarf nur die beide Angeklagte betreffende Tat der Erörterung. Wegen der weiteren drei dem Angeklagten F. zur Last gelegten Taten hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gegenstand der gemeinschaftlichen Verurteilung ist ein Angriff des Angeklagten F. auf den Nebenkläger K. , dem sich der Angeklagte M. angeschlossen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich ...
















