Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. Oktober 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dieser fand nach den Feststellungen seine Ehefrau in den frühen Morgenstunden des Tattages hilflos - infolge einer möglicherweise durch Sturz verursachten Kopfverletzung - auf dem Boden der kalten Küche liegend vor. Er ließt die Frau, ohne sich um sie zu kümmern, aus Gleichgültigkeit liegen und legte sich wieder schlafen. Wie von ihm vorhergesehen und zumindest gebilligt, führte das Unterlassen möglicher Hilfeleistungen zum Tod der Ehefrau durch Unterkühlung. Erst am Mittag, weniger als eine Stunde vor Todeseintritt, alarmierte der ...
















