Beschluss vom 18. Dezember 2001 Az. 1 StR 444/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. Dezember 2001
Aktenzeichen:
1 StR 444/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. Juli 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Betrag von 2.500 DM für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen fand die Angeklagte aufgrund eines Hinweises ihres kurz zuvor wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln festgenommenen Lebensgefährten im Keller ihrer Wohnung 200 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 43 %. Sie veräußerte das Heroin - teilweise auf Kommission - an dessen frühere Kunden, damit diese das Rauschgift mit Gewinn weiterverkaufen sollten. Sie wollte den Erlös für ihren Lebensgefährten verwenden. Aufgrund der freiwilligen Offenbarung ihres Wissens konnten ...

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