Beschluss vom 23. März 2001 Az. 2 StR 48/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. März 2001
Aktenzeichen:
2 StR 48/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 2000 wirda) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich des Falles 107 wegen Betrugs zum Nachteil der Firma R. GmbH (Rechnung vom 25. Juni 1998) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 133 Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 134 Fällen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 107 der Urteilsgründe wegen Betrugs zum Nachteil der Firma R. GmbH (Rechnung vom 25. Juni 1998) verurteilt worden ist. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der Einzelfreiheitstrafe von 10 Monaten.

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe ausschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfallenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist.

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