Beschluss vom 27. April 2001 Az. 3 StR 132/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
27. April 2001
Aktenzeichen:
3 StR 132/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über den Verfall aufgehoben wird und dessen Anordnung entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 3.000 DM angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung des Verfalls kann jedoch keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte ab Mitte November 1997 bis zum 3. Juni 1998 an der Herstellung gefälschter Ausweisdokumente, Meldebestätigungen, Aufenthaltserlaubnissen usw. mit, für die die Auftraggeber, die diese Urkunden auf betrügerische Weise verwenden wollten, in der Regel etwa 250 DM je ...

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