Beschluss vom 9. Januar 2001 Az. 5 StR 565/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. Januar 2001
Aktenzeichen:
5 StR 565/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. August 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr auf ein Drittel ermäßigt. Zwei Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen, Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen, Beleidigung in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zweimal mit Bedrohung, wegen versuchter Nötigung, vorsätzlichen Vollrausches und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision des Angeklagten führt in Übereinstimmung mit dem vom Senat für zutreffend erachteten Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der ...

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