Beschluss vom 20. März 2002 Az. 2 StR 48/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. März 2002
Aktenzeichen:
2 StR 48/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2001 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die 17. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung in einem ganz besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Durch Senatsbeschluß vom 7. März 2001 (2 StR 21/01) wurde das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die 4. Strafkammer des Landgerichts hat in dem jetzt angefochtenen Urteil den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch aufrechterhalten werden. Insoweit war die ...

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