Beschluss vom 22. August 2001 Az. 1 StR 328/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. August 2001
Aktenzeichen:
1 StR 328/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Betrug zum Nachteil der Firma T. hinsichtlich eines Betrages von 29.926,78 DM (brutto:

34.415 DM; Rechnung vom 21. Juli 1997) und eines Betrages von 1.145,12 DM (brutto: 1.316,89 DM; Rechnung vom 27. Juli 1997) zur Last liegt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2.

Soweit der Angeklagte wegen Bankrotts verurteilt worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen; auch insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte des Betrugs in 45 Fällen, der vorsätzlichen verspäteten Konkursanmeldung und der Unterschlagung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und seine verbleibenden notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 47 Fällen, vorsätzlich verspäteter Konkursanmeldung, Bankrotts und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision führt zu einer vorläufigen Verfahrenseinstellung hinsichtlich zweier Vorwürfe des Betrugs und zum Freispruch vom Vorwurf des Bankrotts, bleibt aber im übrigen erfolglos.

1. Die Urteilsgründe ...

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