Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. September 1999 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten Sch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer früheren, gegen ihn in anderer Sache verhängten Geldstrafe zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich der Angeklagte und sieben weitere - inzwischen rechtskräftig verurteilte - Mitangeklagte am 4. Juli 1998 nach der Niederlage der deutschen Fußballnationalmannschaft gegen Kroatien getroffen. Sie beschlossen, ihren Ärger über den Ausgang des Spieles durch eine "Prügelei" mit Ausländern abzureagieren.
Bei der anschließenden Autofahrt bemerkten sie fünf Portugiesen, die auf dem Weg zu ihrer Unterkunft waren. Der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten hielten an und stiegen aus. Mit Rufen wie: "Die schnappen wir uns", stürzten sie sich auf die Ausländer und schlugen auf sie ein. Der Angeklagte Sch riß dabei den später verstorbenen L zu Boden und trat mit seinen Springerstiefeln drei- bis fünfmal schnell und kräftig gegen den Oberkörper sowie den Kopfbereich des am ...
















