1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. August 2001 aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Mordes in Tateinheit mit dem unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen erstickte die Angeklagte den schlafenden neun Jahre alten Sohn ihres Freundes, weil dieser - wie sie meinte -der von ihr zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland erstrebten Ehe mit dessen Vater im Wege stand. Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhebt, hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Zwischen dem Mord und dem unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet besteht Tatmehrheit und nicht Tateinheit (vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche ...
















